Übersicht von REHA-Maßnahmen
In unseren Einrichtungen bieten wir verschiedene Arten von medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen an:
Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen dienen dazu, bestehende Fähigkeitsstörungen zu beseitigen oder zu reduzieren, eine Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern und dem Patienten Hilfen zum besseren Umgang mit seiner Krankheit bzw. Behinderung zu geben. Ziel kann auch die Festigung des Behandlungserfolges im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung sein. Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen kommen dann in Betracht, wenn andere Möglichkeiten der ambulanten Behandlung bzw. Rehabilitation nicht ausreichend sind. Dabei geht es darum, körperliche, geistig und seelisch bedingte Behinderungen und Beeinträchtigungen auszugleichen, zur Selbsthilfe anzuleiten sowie den Patienten und ggf. seine Angehörigen zu beraten.
Die stationäre Rehabilitationsmaßnahme ist eine zielgerichtete, komplexe medizinische Leistung, die an ein qualifiziertes, strukturiertes und an den Fähigkeitsstörungen spezifisch orientiertes Angebot gebunden ist. Sie wird ausschließlich in Rehabilitationseinrichtungen durchgeführt, mit denen ein Versorgungsvertrag gem. § 111 SGB V besteht. Im Mittelpunkt steht die gezielte diagnostische und therapeutische Arbeit an den Funktionseinschränkungen in Beruf und Alltag sowie die Motivierung zur aktiven Krankheitsbewältigung und der Aufbau eines eigenverantwortlichen Gesundheitsbewusstseins.
“Die ganztägige ambulante REHA”
Um die Rehabilitation flexibler auf die Verhältnisse des Einzelnen abstimmen zu können, bieten die Rentenversicherungsträger seit einiger Zeit auch teilstationäre Leistungen an. Sie unterscheiden sich von einem stationären Aufenthalt dadurch, dass der Patient nicht “rund um die Uhr” betreut wird. Er sucht die wohnortnahe Rehabilitationseinrichtung nur während der Therapiezeiten auf und verbringt die Abende und Wochenenden zu Hause.
Diese Form der Rehabilitation ist vor allem für solche Patienten interessant, bei denen aus persönlichen Gründen (z. B. Unabkömmlichkeit wegen Pflege eines Kindes, berufliche Zwänge) eine auswärtige Unterbringung nicht in Frage kommt. Die teilstationäre Rehabilitation kann in Betracht kommen anstelle stationärer Rehabilitationsleistungen oder zu deren Verkürzung. Bei einer teilstationären Heilbehandlung muss vom Patienten nichts zugezahlt werden.
Medizinische Vorsorge- und medizinische Rehabilitationsleistungen können in Form ambulanter Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen gewährt werden, wenn ambulante Maßnahmen am Wohnort nicht ausreichen.
Ob eine Vorsorge- und eine Rehabilitationsmaßnahme in Betracht kommt, richtet sich nach den medizinischen Voraussetzungen. Die inhaltlichen Grenzen dieser beiden Maßnahmen sind fließend. Die Durchführung einer ambulanten Rehabilitation setzt voraus, dass der Versicherte physisch und mental in der Lage ist, die für ihn in Betracht kommenden ambulanten Therapieangebote zu nutzen. Er muss außerdem in der Lage sein, sich in der neuen und für ihn fremden Umgebung zu orientieren und über genügend Mobilität und Belastbarkeit zu verfügen, die einzelnen Einrichtungen aufzusuchen sowie therapeutische Maßnahmen wahrnehmen zu können.
Es ist zu prüfen, ob der vorgeschlagene Durchführungsort, sprich Rehabilitationseinrichtung, (z. B. Heilanzeigen, geographische und klimatische Besonderheiten, ortsgebundene Heilmittel usw.) im individuellen Fall geeignet ist. Hierzu kann der deutsche Bäderkalender als Orientierungshilfe dienen.
Bei der Bewilligung und Durchführung der ambulanten Maßnahmen sind insbesondere die Gesichtspunkte der Gesundheitsförderung und der besondere Bedarf chronisch kranker und/oder älterer kranker Menschen zu berücksichtigen.
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