Die ganztags ambulante oder stationäre medizinische Rehabilitation hat die Aufgabe, die aus einer Schädigung folgenden Fähigkeitsstörungen und dadurch diese bedingten Beeinträchtigungen zu beseitigen oder – so weit wie möglich – zu mildern.
Es ist das übergeordnete Ziel, dem Rehabilitanden die Wiedereingliederung in das gesellschaftliche und berufliche Leben zu ermöglichen.
Hierbei sind Kostenträger spezifische Rehabilitationsziele zu berücksichtigen:
Die Krankenversicherung (KV) tritt in der Regel für Patienten ein, die Altersruhegeld beziehen. Die Rehabilitationsbehandlung zielt insbesondere auf die Vermeidung einer drohenden Behinderung oder einer Pflegebedürftigkeit ab.
Die gesetzliche Rentenversicherung (RV) erbringt medizinische und berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten erheblich gefährdet oder bereits gemindert ist. Ziel ist es, die Gefährdung abzuwenden, oder aber, wenn die Erwerbsfähigkeit bereits gemindert ist, diese zu bessern oder wiederherzustellen.
Die gesetzliche Unfallversicherung oder Berufsgenossenschaft (BG) tritt immer dann ein, wenn durch einen Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung mit Minderung der Erwerbsfähigkeit eingetreten ist. Ähnlich wie bei der RV soll im Rahmen einer Reha-Behandlung ebenso eine Minderung der Erwerbsfähigkeit, in diesem Fall die Auswirkungen der Unfallfolgen, beseitigt oder gebessert werden. Bleiben Dauerschäden, soll dem Verletzten nach seiner Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung seiner Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeiten möglichst auf Dauer eine Wiedereingliederung in das Arbeitsleben ermöglicht werden.
Die Weserland-Kliniken sind Partner nahezu aller Kostenträger.
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